AGB
AGB
IT Operations & Consulting Ges. m. b. H.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend.
Vertragsabschluß
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung zustande. Bei Kostenvoranschlägen werden Tagespreise zugrunde gelegt. Hieraus können sich bei einem darauf folgenden Vertragsabschluß Preisdifferenzen ergeben
Software
Für die Lieferung von Software gelten darüber hinaus die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen. Der Käufer erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Käufer, der die Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen zugehörigen Teilen unverzüglich zurück zugeben, oder die Software unverzüglich zu löschen, falls diese durch unmittelbare Installation auf der Festplatte des Computers geliefert wurde.
Zahlung
Zahlungen sind innerhalb der Zahlungsfrist zu leisten. Es gilt der jeweils vereinbarte Preis.
Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu verlangen. Diese Verzugszinsen werden für jeden angefangenen Monat berechnet, in dem der Vertrag durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der angeforderten Waren oder Ausführung der entsprechenden Dienstleistungen seitens IT Operations & Consulting erfüllt ist.
Durch den Verzug entstehende Mahnkosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch und der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum von IT Operations & Consulting.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder zu veräußern - Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Besteller nicht gestattet.
Garantieleistung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferte Ware unmittelbar nach der Ankunft zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt der Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar. Eine Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
Herstellergarantie
Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber dem Käufer gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden.
Sonstige Bestimmungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen IT Operations & Consulting und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wien/Österreich.
Weiters gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der österreichischen Wirtschaftskammer (www.ubit.at):
Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Diensten im Telekommmunikationsbereich
1. Vertragsumfang und Gültigkeit, Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.2. Die Vertragsteile sind sich bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich des Transports und der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden.
2. Leistungsumfang
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom Auftragnehmer gewählten Weise (z.B. online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.
2.2 Der Auftragnehmer übernimmt kein Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind
2.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm diese zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.
2.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.
. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche Software entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
2.4.1 Supportklasse A:
· Informationsservice: Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.
· Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
2.4.2 Supportklasse B:
· Update Service: Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen enthalten.
Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d. h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Leistungen werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten.
2.4.3 Supportklasse C:
· Installation von Programm-Updates: Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem.
· Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems vornehmen.
2.5 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit an- deren Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen.
Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen.
2.6 Stellt der Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung gleich bleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zu Vertragsschluß dem technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdiensleistungen gewährleistet.
3. Verfügbarkeit und Reaktionszeit
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
4. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers:
4.1.1 Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.1.2 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
4.1.3 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
4.1.4 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
4.1.5 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
4.1.6 Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
4.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.3 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.
5. Preise
5.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot oder im Bestellformular angeführten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohn- und Materialkosten oder vom Auftragnehmer zu entrichtende Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen.
Die genannten Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager des Auftragnehmers.
5.2 Die Kosten von Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden. trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
5.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
6. Liefertermine
6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
6.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
6.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
7. Zahlung
7.1 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein zahlbar.
7.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
7.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fälligzustellen.
7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
8. Vertragsdauer
8.1 Für den Fall der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gilt:
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Teilen schriftlich gekündigt werden. frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn die vertragsgegenständliche Software außer Betrieb gestellt wird oder untergeht. kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber für die nicht konsumierte Leistung Anspruch auf Ersatz des aliquoten Teils des Jahrespauschales.
9. Gewährleistung
9.1 Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Vereinbarte Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard- und Software, (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc) erbringt der Auftragnehmer in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können.
9.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden Gewährleistungsregeln vorgehen.
9.3 Für Software, die als "Public Domain", "Freeware" oder "Shareware" klassifiziert ist, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Gewähr.
9.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software
9.4.1 allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde;
9.4.2 mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet und
9.4.3 jederzeit und fehlerfrei funktioniert.
9.5 Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch den Auftragnehmer übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des Internet keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport.
10. Rücktritt
10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
10.1.1 wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
10.1.2 wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
10.1.3 wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
10.1.4 wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder der Schädigung Dritter missbraucht.
10.2 Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
10.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
10.4 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für den Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
10.5. Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (z.B. durch die Anschaffung von Geräten), und die durch die während der Laufzeit des Vertrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem Ausmaß.
11. Haftung
11.1 Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden ein Verschulden des Auftragnehmers, so hat er dies zu beweisen. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Servers des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern dieser Ausfall nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
11.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie ZB in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
12. Standort
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität vertraglich festgelegt. Bei einem Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder zu erklären, dass er mit dem Zeitpunkt der Verlegung hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität leistungsfrei wird.
13. Urheberrecht und Nutzung
13.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
13.2 Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphischen Gestaltungen oder sonstigen Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.
13.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
13.4 Im Falle der Erstellung von Software für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart.
13.5 Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
13.6 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
13.7 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz.
14. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines (bisherigen) Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes ist möglich.
15. Datenschutz und Geheimhaltung
15.1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen von Telekommunikationsgesetz und Datenschutzgesetz.
15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
15.3 In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
16. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software
16.1 Bestellt der Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so ist es seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und deren Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch - gegebenenfalls nur in Originalsprache - zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht ausdrücklich eine Vereinbarung Lieferung derartiger Software getroffen wird, so stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde.
16.2 Bei von Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer.
16.3 Dem Auftragnehmer ist die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, in keinem Fall gestattet.
16.4 Der Auftragnehmer geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftragnehmer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen.
16.5 Der Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass keinerlei Haftung für Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des Auftragnehmers.
17. Zusätzliche Bestimmungen für Vertragsverhältnisse mit Wiederverkäufern (Reseller)
17.1. Wiederverkäufer verpflichten sich gegenüber dem Auftragnehmer, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Verpflichtungen, insbesondere die Vorschriften der Punkte x und y ihren Kunden (Auftraggebern) aufzuerlegen. Wiederverkäufer haften dem Auftragnehmer für Schäden, die diesem aus Verletzungen dieser Verpflichtung durch Kunden (Auftraggeber) des Auftraggebers entstehen.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1 Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
18.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt österreichisches Recht.
19. Formerfordernis
19. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
20. Vergabe von Subaufträgen
20. Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Auftragnehmer angewiesen, den weiteren Auftragnehmer in seinem (des Auftraggebers) Namen zu beauftragen. In letzterem Fall haftet der Auftragnehmer nur für Auswahlverschulden, es sei denn, den Auftraggeber hätte ihn zur Wahl eines bestimmten Auftragnehmers angewiesen.
21. Zusätzliche Bedingungen für Service- und/oder Contentprovider sowie die Erbringung von Internetdiensten.
21.1
Die Nutzung der durch ITOC bereitgestellten Internetdienste durch Dritte ist untersagt, sofern nicht die vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von ITOC erteilt wird.
21.2 IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeiten. Die Benutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy).
21.3 Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der Standards RFC 1009, RFC 1122, RFC 1123 und RFC 1250. Falls durch Nichteinhaltung dieser Standards dem Auftragnehmer oder anderen Netzwerkteilnehmern Schaden erwächst, behält sich der Auftragnehmer vor, die Konnektivität bis zur Erfüllung der erwähnten Standards einzuschränken. Der durch Nichteinhaltung dieser Standards entstandene Aufwand wird mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt von Auftragnehmer verrechneten Stundensatz dem Auftraggeber verrechnet.
21.4 Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der "Netiquette", jener Verhaltensstandards, denen sich die Internet-Nutzer auf der ganzen Welt freiwillig unterwerfen. Sollten aus dem Internet diesbezüglich Beschwerden über den Auftraggeber an den Auftragnehmer herangetragen werden, so ist der Auftragnehmer im Wiederholungsfall berechtigt, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Weiters wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zur Bearbeitung einer ihn betreffenden Beschwerde benötigte Zeit mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Stundensatz verrechnen.
21.5 Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Mehrwertdiensten (Value Added Services) der Zugang zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Point of Presence (POP) als vereinbart.
21.6 Es ist die Obliegenheit des Auftraggebers, seine Passwörter sowie sonstige Zugangssperren für Unbefugte unzugänglich zu halten. Für Schäden, die durch deren mangelhafte Geheimhaltung durch den Auftraggeber oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser.
21.7 Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aufgrund der bekannten Unzuverlässigkeit des Internet sowie der technischen Besonderheiten einer Funknetzanbindung (Aufstellung der Funkantennen an exponierten Orten) übernimmt jedoch ITOC keine Gewähr dafür, dass diese Internetdienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
21.8 ITOC haftet nicht für den Inhalt, Richtigkeit oder Vollständigkeit von übermittelten Daten oder abgefragten Daten, die durch Dienste von ITOC zugänglich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Nutzung der Internetdienste und Datenleitungen an die gültigen Rechtsvorschriften zu halten. ITOC behält sich das Recht vor, den Zugang zu bestimmten Websites zu sperr en, sofern durch den Zugriff auf diese Websites Rechtsvorschriften verletzt würden. Wird der Auftraggeber aus der Verwendung der von ITOC bereitgestellten Internetdienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen, so hat er ITOC unverzüglich und vollständig darüber zu informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, ITOC von jedem Schaden freizuhalten, der durch die vom Auftraggeber in Verkehr gebrachten Daten entsteht, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB).
21.9 Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, BGBl 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945, StGBl 13 idgF und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, diese und sämtliche anderen möglicherweise einschlägigen Rechtsvorschriften, wie etwa die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Urheberrechtsgesetzes oder des Persönlichkeitsschutzes des Zivil- und Strafrechts zu beachten und die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Einhaltung all dieser Vorschriften durch den Auftraggeber zu überprüfen und im Falle eines (drohenden) Verstoßes seine Mitwirkung daran zu verweigern.
21.10 Der Auftraggeber erklärt, hinsichtlich sämtlichen Wort-, Bild-, Ton- und sonstigen Materials, das er dem Auftragnehmer zur Durchführung seines Auftrags zur Verfügung stellt, über die hiefür erforderlichen Berechtigungen zu verfügen und hält den Auftragnehmer für den Fall dessen Inanspruchnahme durch einen berechtigten Dritten schad- und klaglos.
21.11 Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, Personen unter 18 Jahren den Zugang zum Internet nicht, oder nur unter Aufsicht von Erziehungsberechtigten zu gewähren. Der Auftraggeber wird darüber hinaus auf die Vorschriften des Fernmeldegesetzes BGBl 1993/908 idgF hingewiesen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters zur Einhaltung der fernmelderechtlichen Vorschriften und insbesondere Unterlassung der Verwendung der Fernmeldeanlagen für reservierte Fernmeldedienste.
21.12 Der Auftraggeber haftet dafür, dass von seinem an das Netz von ITOC angeschlossenen Rechner keine schädlichen Netzaktivitäten ausgehen. Sollte der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienstleistungen von ITOC diese AGB oder andere Rechtsvorschriften übertreten, so hält er ITOC gegenüber sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Weiters behält sich ITOC das Recht vor, bei Verdacht einer strafbaren Handlung des Auftraggebers oder bei Gefahr eines unmittelbaren oder mittelbaren Vermögensschadens für ITOC die betroffenen Internetdienste bis zur Klärung der Sachlage bzw. bis zur rechtswirksamen Auflösung des Vertragsverhältnisses ohne Vergütung auszusetzen.
21.13 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Internetdienste folgende Bestimmungen zu beachten („Fair use“): Die Internetdienste dürfen nicht zur Verbreitung von Werbe- und Promotionmaterial („Spaming“) genutzt werden. Ebenso sind Kettenbriefe untersagt. Ferner muss der Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen und mit all den ihm zumutbaren Mitteln versuchen, die Verbreitung von Computerviren über die Internetdienste von ITOC zu verhindern. Außerdem hat der Auftraggeber Sorge dafür zu tragen, dass die vereinbarten Datenmengen nicht überschritten werden
21.14 Vorbehaltlich Pkt. 21.16. können Vertragsverhältnisse über die Erbringung von Internetdiensten können nur durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung sowie durch einvernehmliche Auflösung beendet werden. Grundsätzlich kann jede der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Monatsletzten kündigen. Der Auftraggeber verzichtet jedoch für die ersten 18 Monate oder für die im Auftrag/der Auftragsbestätigung festgelegte Zeit auf die Ausübung seines Kündigungsrechts. Eine zeitwidrige Kündigung ist rechtsunwirksam, sofern nicht der andere Vertragsteil hierzu seine ausdrückliche und schriftliche (auch nachträgliche) Genehmigung erteilt
21.15 ITOC ist zur einseitigen schriftlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:
21.15.1. bei Tod des Kunden oder bei Liquidation einer juristischen Person;
21.15.2. wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Konkursverfahren
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
21.15.3. wenn der Auftraggeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug ist und eine Mahnung unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist erfolglos bleibt;
21.15.4. wenn der Auftraggeber die von ITOC bereitgestellten Dienste missbräuchlich verwendet (z.B. durch Überschreiten der vereinbarten Datenmenge) oder wenn der Auftraggeber wiederholt gegen die "Netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt, wie auch durch ungebetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing), die Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Teilnehmer.
21.15.5. wenn der Auftraggeber sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
21.15.6. wenn der Auftraggeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und dadurch den Auftragnehmer der Gefahr von Ansprüchen Dritter auf Unterlassung oder Schadenersatz aussetzt
21.15.7. wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen durch ITOC aus Gründen, die von ITOC nicht zu vertreten sind, nicht mehr oder nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln erbracht werden können (z.B. wegen Aufgabe eines Funkstandortes);
21.15.8. Der Auftraggeber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung nur dann auflösen, wenn ITOC wesentliche Bestimmungen des Vertrages verletzt und auch nach Aufforderung und schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen nicht dazu bereit ist, sich vertragskonform zu verhalten.
21.16. Allgemeine Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses:
21.16.1. ITOC ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
21.16.2. die Erbringung der Leistung aus Gründen, für welche ITOC kein Verschulden trifft, unmöglich wird;
21.16.3. der Auftraggeber trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommt;
21.16.4. Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind, und dieser auf Verlangen von ITOC weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine angemessene Sicherstellung erbringt;
22. Datenschutz und Sicherheit
22.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verbindungsdaten, insbesondere Source- und Destination-IP und sämtliche anderen logfiles neben der Auswertung für Verrechnungszwecke, zum Schutz der eigenen Rechnung und der von Dritten zu speichern und auszuwerten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden.
22.2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen der Schweigepflicht des Fernmeldegesetzes und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der Nutzer (User) werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustauschs unterliegt der Schweigepflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.
22.3 Der Auftragnehmer speichert als Stammdaten der Kunden und Teilnehmer Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Branche, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, Zahlungseingänge und Rechnungslegung. Diese Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet und werden ohne schriftliche Zustimmung des Teilnehmers nicht weitergegeben. Entsprechend der in § 31 des FMG 1993 normierten Verpflichtung erstellt der Auftragnehmer ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis, in dem Vor- und Familienname, Titel, Firma, Adresse und Internet-Adresse aufscheinen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers kann diese Eintragung unterbleiben. Soweit für die Abrechnung unbedingt erforderlich, können Inhaltsdaten gespeichert werden. Über das technisch notwendige Mindestmaß werden Inhaltsdaten jedoch nicht gespeichert und keinesfalls ausgewertet. Auftragnehmer ist berechtigt, Access-Statistiken zu führen.
22.4 Der Auftragnehmer ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die bei ihm gespeicherten Kundendaten zu schützen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht, wenn Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiterverwenden. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber dem Auftragnehmer aus einem derartigen Zusammenhang wird ausgeschlossen.
22.5 Der Auftragnehmer behält sich vor, Kunden, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihrem Anschluss Netzaktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für Rechner des Auftragnehmers oder anderer sind, unverzüglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jeglicher Reparaturen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt vom Auftragnehmer üblicherweise verrechneten Stundensätzen dem Auftraggeber verrechnet.
22.6 Der Auftragnehmer behält sich vor, Namen, Internet-Adressen, sowie Art des Services des Auftraggebers auf eine Referenzliste zu setzen, und diese auf Anfrage auch anderen Kunden und Interessenten zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers unterbleibt dessen Nennung in einer Referenzliste.
23. Zusätzliche Bestimmungen, die Preise der Leistungen des Auftragnehmers betreffend
23.1 Die vereinbarten Preise enthalten nicht
23.1.1 Nutzungskosten von Übertragungseinrichtungen (z.B. Telefongebühren) bis zum ausgewählten Point of Presence,
23.1.2 die am Standort des Auftraggebers anfallenden Kosten,
23.1.3 sowie die Kosten von Ausrüstungen (Hard- und Software), die zur ausschließlichen Nutzung durch den Auftraggeber am Point of Presence von Auftragnehmer beigestellt werden.
23.1.4 Ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden.
24. Zusätzliche Bestimmungen für Service- und/oder Accessprovider
24.1. Daten und Unterlagen des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf deren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten des Auftragnehmers, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet.
24.2. Aufbewahrungspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzubewahren. Bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage. Der Auftraggeber kann schriftlich die Rücksendung bei Erstattung der Kosten, einschließlich der Kosten für die Datenträger, verlangen. Eine längere Aufbewahrung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Beachtung zusätzlicher Aufbewahrungspflichten obliegt dem Auftraggeber.
Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die überlassenen Daten zu löschen.
24.3. Auskunftspflicht gemäß §§ 11 und 25 DSG
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut §§ 11 und 25 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Auftragnehmer weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
24.4. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet im Rahmen der nachstehen- den Regelung Gewähr für eine fach- und termingerechte Erfüllung der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen nach bestem Willen und Vermögen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgen- den Fristen nach Übergabe der Auswertungen oder sonstigen Leistungen schriftlich mitzuteilen:
a) bei Dialogarbeiten unverzüglich;
b) bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten Verarbeitung;
c) bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalb von drei Arbeitstagen;
d) in anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen.
Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich zu vertreten hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen des Auftragnehmers eingegriffen hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
Bei fehlerhafter Dateneingabe hat der Informationsverabeiter jedoch das Recht, eine Richtigstellung erst anlässlich der nächsten Verarbeitung vorzunehmen, wenn eine Neudurchführung der Arbeit mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und sich eine Richtigstellung bei der nächsten Verarbeitung ohne weiteres durchführen lässt.
Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post entstehen und die vom Auftragnehmer im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.
Soweit Mängel, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, vom Auftragnehmer nicht nachgebessert werden können, hat der Auftraggeber das Recht zur Entgeltminderung oder Wandlung des Vertrages.
Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der Auftragnehmer den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Datenlieferung) oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 75% der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf noch fällig werdenden Verarbeitungen. Dabei gelten als Verrechnungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze sowie gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufigkeiten.
Kann der Auftragnehmer die von ihm übernommenen Arbeiten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. im vereinbarten Leistungsumfang trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten.
24.5. Rechnungslegung
Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im Nachhinein. Die in Rechnung gestellten Beträge sind zehn Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Wird die Leistung oder das Entgelt des Auftragnehmers mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.